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   BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92   

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BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92 (https://dejure.org/1992,8351)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1992 - 3Z BR 73/92 (https://dejure.org/1992,8351)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - 3Z BR 73/92 (https://dejure.org/1992,8351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Aschaffenburg - T 206/91
  • BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
 
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  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft -

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Die Kommentarliteratur (z.B. Baumbach/Hartmann ZPO 50.Aufl. Anh § 3 Stichwort Erbrechtlicher Anspruch; Zöller/Schneider ZPO 17.Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Erbrechtliche Ansprüche; Thomas/Putzo ZPO 17.Aufl. § 3 Anm.2 Stichwort Erbenhaftung; Hartmann Kostengesetze 24.Aufl. Anhang I zu § 12 GKG . Stichwort Erbrechtlicher Anspruch; Schneider Streitwert-Kommentar 9.Aufl. Rn. 3193, derselbe Rpfleger 1982, 268/270) nimmt im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (MDR 1958, 676; NJW 1967, 443) zum Sonderfall der Klage, mit der ein Miterbe gegenüber einem anderen Miterben auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbengemeinschaft klagt oder sonst eine Nachlasszugehörige Forderung geltend macht, - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH zum Gegenstandswert bei einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in NJW 1975, 1415 - als Streitwert den Grundstücks- oder Forderungswert abzüglich des wirtschaftlich außer Streit stehenden Erbteils des Beklagten an.
  • BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Die Kommentarliteratur (z.B. Baumbach/Hartmann ZPO 50.Aufl. Anh § 3 Stichwort Erbrechtlicher Anspruch; Zöller/Schneider ZPO 17.Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Erbrechtliche Ansprüche; Thomas/Putzo ZPO 17.Aufl. § 3 Anm.2 Stichwort Erbenhaftung; Hartmann Kostengesetze 24.Aufl. Anhang I zu § 12 GKG . Stichwort Erbrechtlicher Anspruch; Schneider Streitwert-Kommentar 9.Aufl. Rn. 3193, derselbe Rpfleger 1982, 268/270) nimmt im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (MDR 1958, 676; NJW 1967, 443) zum Sonderfall der Klage, mit der ein Miterbe gegenüber einem anderen Miterben auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbengemeinschaft klagt oder sonst eine Nachlasszugehörige Forderung geltend macht, - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH zum Gegenstandswert bei einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in NJW 1975, 1415 - als Streitwert den Grundstücks- oder Forderungswert abzüglich des wirtschaftlich außer Streit stehenden Erbteils des Beklagten an.
  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts; vgl. BayObLGZ 1986, 489/491'; BayObLG JurBüro 1978, 1372/1373; 1982, 116 und 1387/1388; 1983, 1553; 1984, 266 und 1883; 1985, 1381/1382).
  • BGH, 13.06.1958 - V ZR 268/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Die Kommentarliteratur (z.B. Baumbach/Hartmann ZPO 50.Aufl. Anh § 3 Stichwort Erbrechtlicher Anspruch; Zöller/Schneider ZPO 17.Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort Erbrechtliche Ansprüche; Thomas/Putzo ZPO 17.Aufl. § 3 Anm.2 Stichwort Erbenhaftung; Hartmann Kostengesetze 24.Aufl. Anhang I zu § 12 GKG . Stichwort Erbrechtlicher Anspruch; Schneider Streitwert-Kommentar 9.Aufl. Rn. 3193, derselbe Rpfleger 1982, 268/270) nimmt im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (MDR 1958, 676; NJW 1967, 443) zum Sonderfall der Klage, mit der ein Miterbe gegenüber einem anderen Miterben auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbengemeinschaft klagt oder sonst eine Nachlasszugehörige Forderung geltend macht, - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH zum Gegenstandswert bei einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in NJW 1975, 1415 - als Streitwert den Grundstücks- oder Forderungswert abzüglich des wirtschaftlich außer Streit stehenden Erbteils des Beklagten an.
  • BayObLG, 07.02.1964 - BReg. 2 Z 13/64
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Dass, etwa wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren nicht angefallen sind (hier nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO ), steht aber der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, wenn es wie hier im Hinblick auf § 131 Abs. 1, 2 , § 30 KostO - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (vgl. BayObLGZ 1959, 272/277; 1960, 10/12; 1964, 64/67; BayObLG JurBüro 1988, 863; Senatsbeschluss vom 19.7.1990 - BReg. 3 Z 75 und 77/90; Mümmler JurBüro 1987, 1149/1154 f. m.w. Nachw.).
  • BayObLG, 14.03.1963 - BReg. 2 Z 107/62
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren allerdings durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache (nach dem landgerichtlichen Beschluss vom 14.1.1992 mit der Klageänderung im Hauptsacheverfahren 3 0 250/91) materiell beendet worden (vgl. BayObLGZ 1958, 222,/223, Jansen FGG 2.Aufl. 15 19 Rn. 36); deshalb sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten entstanden (BayObLGZ 1963, 80/82).
  • BayObLG, 15.01.1960 - BReg. 2 Z 196/59
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 3Z BR 73/92
    Dass, etwa wegen sachlicher oder persönlicher Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren nicht angefallen sind (hier nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO ), steht aber der Festsetzung eines Geschäftswerts nicht entgegen, wenn es wie hier im Hinblick auf § 131 Abs. 1, 2 , § 30 KostO - an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert an sich nicht fehlt und sich Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Wert berechnen (vgl. BayObLGZ 1959, 272/277; 1960, 10/12; 1964, 64/67; BayObLG JurBüro 1988, 863; Senatsbeschluss vom 19.7.1990 - BReg. 3 Z 75 und 77/90; Mümmler JurBüro 1987, 1149/1154 f. m.w. Nachw.).
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